S a t z u n g

des Salzburger Yachtclubs (SYC)

§ 1 Name und Sitz

Der Club führt den Namen „Salzburger Yachtclub“, abgekürzt SYC und hat seinen Sitz in Salzburg, mit den Clubanlagen Neumarkt am Wallersee und Zell am Wallersee.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Clubs besteht in der gemeinnützigen Pflege und Förderung des Segelsportes auf dem Wallersee. Dieses Ziel soll erreicht werden: Durch Schaffung und Instandhaltung von Einrichtungen (Sektion und Clubanlagen), die den Segelsport ermöglichen, erleichtern und fördern, durch die Anschaffung von Booten und Zubehör, durch Beratung für den Bootsbau und Bootsankauf, durch theoretischen und praktischen Unterricht, durch Schul- und Übungsfahrten, durch eigene Sport- und gesellschaftliche Veranstaltungen, durch Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine, durch Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen der Mitglieder, durch Unterweisung und Ertüchtigung der heranwachsenden Jugend, durch die österreichische Einstellung des Clubs.

§ 3 Sektionen

Solche sind für jede Clubanlage des SYC zu errichten. Sie können aber auch vom Vorstand für bestimmte Sport- und Betreuungszwecke außerhalb des Reviers errichtet werden (beispielsweise für Hochseesegeln), wenn mindestens 20 stimmberechtigte Clubmitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen und sich bereit erklären, in dieser Sektion zu wirken.

§4 Mittel

Die Mittel zur Bestreitung der aus dem Clubzweck sich ergebenden Auslagen werden aufgebracht durch (Beschluss einer Vollversammlung hinsichtlich Pkt. a) – d):

a) Aufnahmebeiträge

b) Jahresbeiträge: Die Vollversammlung hat diese Jahresbeiträge festzusetzen. Bei einer überdurchschnittlichen Inanspruchnahme der Clubanlagen ist zum jeweiligen Formalbeitrag eine Erhöhung vorzusehen

c) durch fallweise beschlossene Umlagen

d) Sonstige Einnahmen u.a. auch Unterstützungsbeiträge/ Förderungen, die durch Personen geleistet werden, die den Segelsport selbst nicht mehr ausüben, allerdings durch diese Leistung den Salzburger Yachtclub fördern wollen.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann wie folgt erworben werden:

a) Ordentliches Mitglied

b) Jugendliches Mitglied (wobei es sich hier um Mitglieder handelt, die zum jeweiligen 31.12. des laufenden Vereinsjahres das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)

c) Ehrenmitglieder: Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss einer Vollversammlung wegen besonderer Verdienste um den Wassersport im Allgemeinen oder des Clubs im Besonderen verliehen.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1) Die Aufnahme eines jeden Bewerbers wird nach Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages vom Vorstand beschlossen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Eine Anrufung des Schiedsgerichtes aus diesem Grund ist nicht möglich.

2) Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch freiwilligen Austritt, der gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich bis längstens 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen hat. Das austretende Mitglied hat alle dem Club gegenüber bestehenden Verpflichtungen zu ordnen, so insbesondere die bis zum Jahresende laufenden Beiträge zu bezahlen.

b) Wegen Beitragsrückstand, wenn der Schatzmeister dem Vorstand nachweist, dass ein Jahresbeitrag trotz dreimal erfolgter Mahnung ohne Einwand des Mitgliedes ausständig ist und dieser die Streichung des Mitgliedes aus diesem Grunde beschließt. Trotz Ausschluss ist der Club berechtigt, neben den schon bestehenden Verpflichtungen noch den Beitrag für das gesamte Jahr, in welches der Ausschluss fällt, zu fordern. Eine Anrufung des Schiedsgerichtes aus diesem Grund ist ebenfalls nicht möglich.

c) Durch Ausschließung wegen

1. unehrenhaftem oder das Ansehen des Clubs schädigenden Verhaltens.

2. wegen Verstößen gegen Satzung, Bootshäfen- oder Hausordnungen. Wegen der Ausschließung aus diesen Gründen, die jedenfalls vom Vorstand dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen sind, kann das betreffende Mitglied binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung das Schiedsgericht anrufen, welches endgültig entscheidet.

§ 7 Rechte der Mitglieder

1) Ordentliche, jugendliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, das gesamte Clubeigentum (Clubanlagen, Clubboote u.ä.) gemäß den die Benutzung regelnden Ordnungen zu benützen. Personen, die Unterstützungen/Förderungen leisten, ist die Nutzung der Clubanlagen nur während offizieller Clubveranstaltungen gestattet.

2) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Vollversammlungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. Aktives und passives Wahlrecht kommt jedoch nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen nach Vorschreibung durch den Schatzmeister umgehend einzubezahlen.

b) Jedes Mitglied haftet für verschuldete Schäden am Clubeigentum. Bei Schadensfällen, verursacht durch mehrere Mitglieder, wie beispielsweise an einem Boot oder Bootszubehör, Steganlagen, Clubhäuser u. ä., haften alle Beteiligten bzw eine Bootsmannschaft zu gleichen Teilen. Kann zwischen Clubvorstand und den Beteiligten bei einem Schadensfall keine gütliche Regelung über die Schadensgutmachung erreicht werden, so hat darüber das Schiedsgericht zu entscheiden.

c) Jedes Clubmitglied unterwirft sich der Regelung, dass der Club für kein Schadensereignis, sei es Personen- oder Sachschäden, haftet, wofür er mangels dieser Regelung nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechtes haften würde. Es sei denn, dass ein solcher Schadensfall durch einen bestehenden Versicherungsvertrag gedeckt erscheint.

d) Jedes Clubmitglied und von diesem mitgebrachte Gäste haben auf den Clubanlagen oder bei der Benutzung der clubeigenen Boote den auf Boots- und Hausordnung beruhenden Weisungen diensthabender Clubfunktionäre Folge zu leisten. Während des Segelns sind allfällige Sturmwarnungssignale zu beachten und den Anordnungen der Polizei Folge zu leisten.

§ 9 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind

a) die Vollversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsprüfer

d) das Schiedsgericht

§ 10 Die Vollversammlung

1. Die Vollversammlung findet als ordentliche Vollversammlung alljährlich in der Zeit zwischen dem 1.1. und 1.4. eines jeden Kalenderjahres, welches gleichzeitig das Clubjahr ist, statt. Ihr obliegt:

1.1 Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer jeweils für eine zweijährige Funktionsperiode.

1.2 Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Clubjahr und des Voranschlages für das laufende Clubjahr.

1.3 Entgegennahme und Diskussion der Berichte des Commodores, des Schatzmeisters, des Oberbootsmannes und des Jugendwartes sowie jener Vorstandsmitglieder, die vom Vorstand aus gegebenem Anlass auf der Tagesordnung angeführt worden sind.

1.4 Entlastung des Gesamtvorstandes für das abgelaufene Clubjahr.

1.5 Behandlung jener Anträge, die spätestens 7 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

2. Die ordentliche Vollversammlung ist vom Vorstand so anzuberaumen, dass zwischen dem Versanddatum der Einladung und dem Tage der Vollversammlung mindestens 3 Wochen gelegen sind. In der Einladung ist neben der Tagesordnung, der Tageszeit und des Tagungsortes auf die Antragseinbringungsfrist hinzuweisen sowie darauf, dass nach halbstündigem Zuwarten Beschlussfähigkeit auch dann eintritt, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

3. Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (siehe 2. und § 7.2) gefasst. Das gilt auch für Wahlvorgänge mit der Maßgabe, dass Wahlen so lange schriftlich und geheim durchzuführen sind, als nicht mit ¾ Mehrheit beschlossen wird, per Akklamation zu wählen. Die Wahl eines Wahlleiters hingegen kann stets per Akklamation erfolgen.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Funktionären:

1 Commodore den Sektionsleitern

1 Vizecommodore

1 Liegenschaftsverwalter

1 Schatzmeister

1 Stückmeister

1 Oberbootsmann

1. Beisitzer

2. Beisitzer

3. Beisitzer

1 Clubsekretär

1 Jugendwart

2. Dem Vorstand obliegt die Durchführung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Rahmen des für das jeweilige Vereinsjahr geltenden Jahresvoranschlages.

3. Der Commodore vertritt den Club nach außen und leitet alle Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der Vizecommodore.

4. Der Schatzmeister verantwortet die ordnungsgemäße Geldgebarung des Clubs im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse. Im Verhinderungsfall wird er durch den 1. Beisitzer vertreten.

5. Dem Clubsekretär obliegt die Protokollführung bei allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes und die Verwaltung des Schriftverkehrs. Im Verhinderungsfall wird er durch den 2. Beisitzer vertreten.

6. Den übrigen Vorstandsmitgliedern obliegen mehr die sportlichen Agenden des Clubs.

7. Rechtsverbindliche Akte wie Verträge, Schuldscheine und dergleichen sind jedenfalls vom Commodore und dem Clubsekretär zu unterfertigen. Schriftstücke des bankmäßigen Geldverkehrs zeichnet der Schatzmeister allein.

8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Geschäftsführungs- und Sitzungstätigkeit desselben regelt. Die Geschäftsordnung kann u.a. auch die Aufgabenverteilung unter den einzelnen Vorstandsmitgliedern, unbeschadet Abs. 3 – 6 näher regeln. Unbeschadet des Abs. 7 kann in der Geschäftsordnung für den allgemeinen und rein vereinsinternen Schriftverkehr die Unterschriftsberechtigung einzelner Vorstandsmitglieder, die mit speziellen Agenden betraut sind, festgelegt werden.

9. Gültige Vorstandsbeschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande, wenn der Commodore (Vizecommodore) und wenigstens 6 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 12 Die Rechnungsprüfer

1. Ihnen obliegt mindestens einmal jährlich die Kontrolle der finanziellen Gebarung, sie haben jederzeit Zutritt zu allen Geschäftsbüchern des Vereins.

2. Sie haben der Vollversammlung einen schriftlichen Bericht über ihre Kontrolle zu erstatten, der jedoch mindestens eine Woche vorher dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen ist.

3. Die Rechnungsprüfer haben in der Vollversammlung ihren schriftlichen Bericht vorzutragen. Ihnen obliegt die Antragstellung auf Ent- bzw. Nichtentlastung des Vorstandes.

§ 13 Das Schiedsgericht

1. Über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmen-mehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 14 Ehrenpräsidentschaft / Ehrenzeichen

1. Durch Beschluss einer Vollversammlung kann jemand, der sich ganz hervorragende Dienste um den SYC erworben hat, zum Ehrenpräsident auf Lebenszeit gewählt werden. Dieser kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

2. Durch Beschluss des Vorstandes kann langjährigen oder verdienten SYC – Mitgliedern das Clubehrenzeichen – Clubstander mit goldenem Ehrenkranz – verliehen werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit bei einer Mindestanwesenheit der Hälfte aller Mitglieder. Ist bei dem anberaumten Termin Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist eine nach einer Stunde Zuwartens neu zusammentretende Vollversammlung jedenfalls beschlussfähig.

2. Im Falle der freiwilligen Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem ÖSV bzw. dem jeweils für den Segelsport in Österreich zuständigen gemeinnützigen Fachverband mit der Auflage zu, es jenem Verein zu widmen, der ebenfalls in gemeinnütziger Art im Bundesland Salzburg den Segelsport pflegt. Bei mehreren gemeinnützig tätigen Segelvereinen ist jenem der Vorzug zu geben, der bereit ist, auch am Wallersee seine Tätigkeit zu entfalten.

§ 16 Anti-Doping-Bestimmungen

Für den SYC, dessen Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die Anti-Doping-Regelungen der ISAF, des ÖSV und die Anti-Doping-Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes. Mitglieder, die gegen die geltenden Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen, werden ausgeschlossen.