Lt. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß COVID-*9-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 9;/+,+,, idgF. besteht ein Betretungsverbot von Sportanlagen. Das betrifft auch die Anlagen des Salzburger Yachtclubs in Neumarkt und Zell. Die Clubhäuser und Steganlagen müssen deshalb bis auf weiteres geschlossen bleiben.